Die gemeinsame Nutzung beruflicher Räumlichkeiten zwischen Fußpflegern und anderen Gesundheitsfachkräften ist ein heikles Thema, das sich auf Ethik, Gesundheitssicherheit und Vertraulichkeit der Pflege auswirkt. Der Nationalrat des Ordens der Podologen hat zu diesem Thema klare Empfehlungen ausgesprochen, die auf den geltenden gesetzlichen Anforderungen basieren.
Eine gemeinsame Nutzung des Behandlungs- und Beratungsraumes ist nicht möglich
Gemäss der vom Nationalrat am 18. Februar 2021 verabschiedeten Ethikempfehlung ist es strengstens untersagt, den Behandlungs- und Beratungsraum des Fußpflegers mit anderen Fachkräften zu teilen. Dieses Verbot gilt auch für den Raum, der für die Aufstellung von Orthesen und anderen podiatrischen Hilfsmitteln vorgesehen ist.
Gründe für das Verbot:
- Vertraulichkeit und Sicherheit der Pflege: Artikel R.4322-77 des Gesundheitsgesetzes schreibt strenge Regeln vor, um Vertraulichkeit, Qualität der Pflege und Patientensicherheit zu gewährleisten. Podologen müssen spezifische, an ihre Praxis angepasste Verfahren befolgen, insbesondere im Hinblick auf Hygiene und Sterilisation.
- Besonderheit der Ausrüstung: Die technische Plattform einer Praxis für Fußpflege und Podologie umfasst spezielle Geräte, deren Verwendung und Einstellung nur der Fußpfleger und Podologe sicher bedienen und anpassen kann.
- Risiken der Verschmutzung und Verschlechterung: Räume wie die Werkstatt oder das Labor sind aufgrund der Risiken der Verschmutzung (Staub, Leimdämpfe, Lösungsmittel) und der verwendeten Geräte potenziell gefährliche Orte. Die gemeinsame Nutzung dieser Räume mit anderen Fachkräften könnte zu Schäden führen und die Patientensicherheit gefährden.
- Schutz klinischer Daten: Die Wahrung des Berufsgeheimnisses erfordert, dass der Behandlungsraum und der separate Raum nicht gemeinsam genutzt werden, um die klinischen Daten der Patienten zu schützen.
Möglichkeit zur gemeinsamen Nutzung des Warte- und Sterilisationsraums
Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine gemeinsame Nutzung des Wartezimmers und des Sterilisationsraums möglich. Diese Aufteilung kann mit den folgenden Berufen erfolgen:
- Ärzte
- Zahnärzte
- Hebammen
- Physiotherapeuten
- Krankenschwestern
- Logopäden
- Orthoptisten
- Ernährungsberater
- Chiropraktiker
- Ergotherapeuten
- Osteopathen (DO)
- Psychomotorik-Therapeuten
- Klinische Psychologen
- Im nationalen Psychotherapeutenregister eingetragene Psychotherapeuten
Bedingungen für die Weitergabe:
- Trennung und Unabhängigkeit des Sterilisationsraumes: Der Sterilisationsraum muss vom Behandlungs- und/oder Beratungsraum getrennt und unabhängig sein.
- Multidisziplinäre Strukturen: Als Teil von Gruppen in multidisziplinären Pflegeheimen kann der Warteraum auch mit medizinisch-sozialen oder sozialen Fachkräften sowie mit Apothekern für therapeutische Aufklärung oder Präventionsmaßnahmen geteilt werden.
- Einhaltung ethischer Regeln: Bei der gemeinsamen Nutzung von Räumlichkeiten müssen die Regeln der Vertraulichkeit, der beruflichen Unabhängigkeit und des Berufsgeheimnisses eingehalten werden. Er muss außerdem die Empfehlungen guter beruflicher Praxis befolgen.
- Formalisierte Vereinbarung: Die Aufteilung muss durch eine Vereinbarung formalisiert werden, die dem regionalen oder interregionalen Rat des zuständigen Ordens übermittelt wird. Diese Vereinbarung darf nicht zu einer Verschwörungssituation führen, die durch Artikel R.4322-42 des Gesundheitsgesetzes verboten ist.
- Klarheit der Aktivitäten: Der Fußpfleger/Fußpfleger muss darauf achten, in der Öffentlichkeit keine Verwirrung zwischen den verschiedenen Tätigkeiten der Fachkräfte zu vermeiden, die sich die Räumlichkeiten teilen.
Die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten zwischen Fußpflegern und anderen medizinischen Fachkräften muss mit Vorsicht erfolgen und behördliche und ethische Anforderungen respektieren. Obwohl eine gemeinsame Nutzung des Wartezimmers und des Sterilisationsraums möglich ist, müssen der Behandlungsraum und der für die Anprobe vorgesehene Raum ausschließlich den Fußpflegern/Podologen vorbehalten bleiben, um die Sicherheit und Vertraulichkeit der Pflege zu gewährleisten.
Weitere Einzelheiten finden Sie in den vollständigen Empfehlungen auf der Website des Nationalrats des Ordens der Fußpfleger hier.
