Liberaler Ersatzvertrag
Fachkraft, die im Rahmen eines Ersatzvertrages dafür verantwortlich ist, einen Behandler für einen bestimmten Zeitraum zu vertreten. Nach Ablauf seiner Vertretungszeit muss er den Praxisinhaber über alle Pflege- und Geräteleistungen informieren, die er während seiner Vertretung am Patienten durchgeführt hat, und kann gegenüber dem Patienten keinerlei Rechte geltend machen.
Teilweise liberaler Ersatzvertrag
Der Orden hat einen neuen Vertrag entwickelt, der Fußpflegern zur Verfügung steht: den liberalen Teilersatzvertrag. Wenn der Inhaber der Praxis seine berufliche Tätigkeit vorübergehend einschränken muss, kann er diesen Vertrag nur in Ausnahmefällen in Anspruch nehmen: aus gesundheitlichen Gründen des Ehepartners oder der Kinder des Praktizierenden, einer Ausbildung, die in direktem Zusammenhang mit dem Beruf steht, und bei Wahlmandaten.
In keinem Fall kann der liberale Teilersatzvertrag aus rein persönlichen Gründen abgeschlossen werden. Aufgrund des außergewöhnlichen Charakters dieses Vertrags bedarf er einer zeitlich begrenzten Genehmigung durch den Nationalrat.
Liberaler Kooperationsvertrag
Artikel 18 des Gesetzes Nr. 2005-882 vom 2. August 2005 schuf den Status eines freien Mitarbeiters für die freien Berufe. Für die freie Ausübung ihres Berufs können Fußpfleger und Fußpfleger beschließen, untereinander einen Vertrag über eine freie Zusammenarbeit abzuschließen, der in Übereinstimmung mit den für den Beruf des Fußpflegers und Fußpflegers geltenden Vorschriften erstellt wird und darauf abzielt, die Bedingungen einer brüderlichen und loyalen Zusammenarbeit festzulegen, die jegliche Bindung an die Unterordnung im Sinne des Gesetzes ausschließt und es dem Mitarbeiter ermöglicht, seine Ausbildung fortzusetzen und einen persönlichen Kundenkreis aufzubauen.
